Verpflichtung des Finanzinvestors/Fonds, der zum Unternehmenskauf eine Zweckgesellschaft einsetzt, diese mit Eigenkapital in einer bestimmten Höhe auszustatten. Zweck dieser Verpflichtung ist die Sicherheit des Unternehmensverkäufers, dass, im Falle einer Nichterfüllung des Kaufvertrages durch die Zweckgesellschaft, Vermögenswerte für die Gläubiger (z.B. Verkäufer oder Banken) vorhanden sind, auf die zurückgegriffen werden kann.